10. August 2022

Medienmitteilung der SFAS

Was tun gegen die verschwindende Wertschätzung der ärztlichen Leistung?

Hier eine Erläuterung im Falle der Fußchirurgie Schweiz: Seit der Einführung des Tarmed 2004 bzw. der Einführung des DRG 2012 verliert die ärztliche Leistung an Wert. Sowohl der Taxpunktwert als auch die Entgeltung für viele Fallpauschalbehandlungen ist über die Jahre stetig gesunken.

Mit der Einführung des Tarmed wurde auch vereinbart, dass alle Rechnungen vom Leistungserbringer an den Kostenträger elektronisch übermittelt werden sollen. Mit diesem Schritt begann eine neue Kostenstelle, mit deren Umfang sicher weder der frei praktizierende Arzt noch die Spitäler kaum gerechnet haben: die dazu notwendige IT Infrastruktur und deren Unterhalt verschlingt seither Unmengen von Geld bei stetig steigenden IT Kosten, ohne den administrativen Mehraufwand für den Arzt und dessen Personal weiter zu analysieren. Auch der allgemeine administrative Aufwand eines Arztes hat in der Schweiz in den letzten Jahren derart zugenommen, dass regelmäßig junge Ärzte deswegen das Spitalleben oder die Arbeit in einer medizinischen Institution verlassen. Kaum ein Jungarzt in der Schweiz wagt es heute noch, alleine eine Praxis zu erwerben oder gar zu übernehmen. Denn auch die Auflagen für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind aufwendiger geworden. Kurz zusammengefasst: Der Arztberuf in der Schweiz wird immer weniger attraktiv und dies nicht zuletzt aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen. Dazu gehören eben auch die seit Jahren regressiven Entgeltungen der ärztlichen Leistung. Diese treffen nicht alle Fachdisziplinen in gleichem Ausmaß. Nebst vielen anderen Fachärzten sind auch die Fußchirurgen in der Schweiz stark betroffen. Für diese Fachrichtung kam erschwerend dazu, dass im Jahre 2018 gewisse kantonale Gesundheitsbehörden und das BAG unter dem Projekt „ambulant vor stationär“ unterschiedliche Listen von häufig durchgeführten, insbesondere auch fußchirurgischen Eingriffen publiziert haben, die zwingend ambulant durchgeführt werden müssen, auch bei zusatzversicherten Patienten. Die entsprechende Verrechnung muss durch eine deutlich tiefere Tarmedposition erfolgen, die in der Fusschirurgie meistens nicht kostendeckend ist.

So diskutieren die Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie und Medizin des Fußes SFAS seit Jahren an ihren Versammlungen, wie man sich gegen solche politischen Entscheide wehren kann. Die offiziellen Wege mit Einreichen von Anpassungsgesuchen von nicht wirtschaftlichen Fallpauschalen DRG oder Tarmed- Positionen wurden beschritten. Diese bewirken entweder keine oder nur minimalste Veränderungen und dauern wohlgemerkt immer Jahre bis zur Umsetzung. Entsprechend hat die SFAS nach anderen Wegen gesucht und die rechtliche Situation analysiert, um ein Zusatzentgelt für eine ärztliche Leistung in der Schweiz vom Patienten zu verlangen. Die große Vorarbeit dazu hat die FMCH mit der FMH bis ins Jahr 2020 geleistet. Nach über einem Jahr juristischer Abklärungen mit der WEKO und der FINMA war es vollbracht: Zusatzhonorare im ambulanten oder stationären Bereich DRG (nicht VVG) sind zulässig unter bestimmten Bedingungen. Generell müssen dabei die Mehrleistungen eines Arztes ausgewiesen und dokumentiert werden. Mögliche Mehrleistungen können dabei die freie Wahl des behandelnden Arztes, die medizinische oder chirurgische Erfahrung des Spezialisten oder ein möglicher Terminwunsch des Patienten sein.

An der Generalversammlung der schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie und Medizin des Fußes im Jahre 2021 hat eine große Mehrheit der Mitglieder das freiwillige Einführen von sogenannten „upgrade“ Verträgen direkt mit dem Patienten gutgeheißen. Damit kann ein Fußspezialist unter Einhalten von bestimmten Regelungen mit dem Patienten ein zusätzliches Honorar für seine ärztlichoperative Leistung vereinbaren. Dies wird insbesondere für verlangte Mehrleistungen bei stationären und ambulanten Behandlungen beansprucht, welche von den Tarifen der obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherungen nicht oder nicht kostendeckend abgegolten werden.

Die SFAS hofft, dass mit dieser Maßnahme zumindest die fußchirurgische Leistung wieder gerechter abgegolten werden kann und somit viele Spezialisten insbesondere in der Praxis kostendeckend arbeiten können. Dies könnte ein Anreiz für Jungärzte schaffen, um diese Fachrichtung zu wählen und die hohe Qualität unseres Faches bzw. Gesundheitswesen beizubehalten.

Dezember 2022

Aufgrund der jüngsten Erfahrungen von SFAS Mitgliedern mit dem Einführen von Zusatzhonoraren bei fusschirurgischen Eingriffen empfiehlt die SFAS jedem Chirurgen die Rechtslage im tätigen Kanton oder Klinik abzuklären. Es können individuelle Mandate oder Absprachen zwischen den Kliniken und der Gesundheitsdirektion des Kantones bestehen, welche das Erheben von Zusatzhonoraren verbietet.

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